AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen 3pack GmbH
All unseren Verträgen liegen ausdrücklich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Die Geschäftsbedingungen gelten durch die Auftragserteilung unserer Vertragspartner – auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte – als anerkannt. Abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich durch uns anerkannt, nicht Vertragsbestandteil und sind für uns unverbindlich. Dies gilt auch, wenn abweichenden Bedingungen unserer Vertragspartner nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1. Angebote, Leistungen, Lieferungen
Unsere Angebote sind ausnahmslos freibleibend und unverbindlich, auch dann, wenn dies nicht besonders erwähnt ist. Unsere Angebote für Lohnverpackung und Konfektionierungsarbeiten werden üblicherweise aufgrund von Mustern der zu konfektionierenden Artikel, die uns durch unsere Kunden zur Verfügung gestellt werden, erstellt.
Stellen unsere Kunden keine derartigen Muster zur Verfügung, werden unsere Angebote aufgrund von schriftlich bzw. mündlich zu übermittelnden Vorgaben des Kunden erstellt. Der Kunde übernimmt in allen Fällen die Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vorgaben. Bei unrichtigen oder nach Angebotserstellung geänderten Vorgaben behalten wir uns eine Nachkalkulation in Höhe des tatsächlichen Mehraufwandes ausdrücklich vor. Wir werden den Kunden in diesem Fall unverzüglich nach Erkenntnis der Notwendigkeit einer Nachkalkulation hierüber und über deren voraussichtliche Höhe informieren. Nachkalkulationen aufgrund unrichtiger oder geänderter Vorgaben berechtigen den Kunden nicht zur Kündigung des Vertrags.
Unsere Angebote verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders bestätigt, stets ausschließlich Transportkosten und Transportverpackung und sehen für Lohnverpackungs- und Konfektionierungsarbeiten Gestellung aller zur Konfektionierung benötigten Materialien durch den Kunden frei Haus 3pack vor.
Die in unseren Angeboten zugesagten Liefertermine können für Lohnverpackungs /Konfektionierungsarbeiten unsererseits nur verbindlich gewährleistet werden, wenn der Kunde seinerseits die zu beschaffenden/anzuliefernden Materialien, Unterlagen, Vorlagen etc. termingerecht zur Verfügung stellt und seinen wesentlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag termingerecht nachkommt. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung, nicht termingemäßer Anlieferung durch den Kunden behalten wir uns ohne Rücksprache mit dem Kunden eine Nachlieferfrist entsprechend der Dauer der Lieferverzögerung des Kunden vor. Bei vorauszusehender Überschreitung dieser Nachlieferfrist (z. B. dadurch, dass aufgrund unserer Produktionsplanung der entsprechende Auftrag nunmehr ganz oder teilweise zeitlich verschoben werden muss), werden wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen und den Auftrag nach unseren Produktionsmöglichkeiten schnellstmöglich fertigstellen. Terminverschiebungen aufgrund von Versäumnissen unserer Kunden berechtigen diese nicht zur Kündigung des Vertrages.
An unsere Angebote halten wir uns 4 Wochen gebunden. An die Preise hält sich die Fa. 3pack bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss gebunden. Soweit sich die Fa. 3pack zu dieser Zeit nicht selbst in Verzug befindet, behält sie sich nach dieser Frist eine angemessene Preisanpassung vor. Dies gilt auch für vom Vertragspartner gewünschte technische oder anderweitige Änderung des Vertragsgegenstandes. Nach Absprache können wir Aufträge mit Preisvorgaben des Kunden zu Kalkulationszwecken annehmen. Dieser Preis gilt nur für einen Probeauftrag in einer kleinen, überschaubaren Menge. Die Annahme solcher Aufträge verpflichtet nicht zur weiteren Abwicklung von Folgeaufträgen zu dem Preis des Probeauftrages. Abweichend von Ziff. 1 dieser Bedingungen erfolgt bei Lohnarbeiten eine Abholung und Anlieferung frei Haus im Umkreis von 50 km und ab einem Mindestauftragswert von EUR 600,- netto. Bei größeren Entfernungen oder geringeren Auftragswerten hat der Auftraggeber die Frachtkosten zu tragen oder die Ware selbst anzuliefern und abzuholen.
2. Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Fracht. Ab EUR 600,- Warenwert netto frachtfrei Empfangsstation. Alle Handelsrechnungen sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar. Rechnungen über Lohnarbeiten sind sofort netto Kasse zahlbar. Bei Zahlungsfristüberschreitung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Mahnkosten in Höhe von je EUR 15,-. Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt.
Schecks und Wechsel werden unter dem Vorbehalt des Gegenwerteinganges gutgeschrieben. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Regelmäßig in Zahlung genommene Wechsel verpflichten jedoch nicht, auch weiterhin Wechsel in Zahlung zu nehmen. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind, die Zurückbehaltung des Kaufpreises und andere als vereinbarte Abzüge sind unzulässig. Sofern offene Rechnungsbeträge nicht bezahlt sind, sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet und können sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus Abschlüssen per Nachnahme versenden oder Barzahlung vor Lieferung der Ware oder eine sonstige Sicherung unserer Zahlungsansprüche nach unserer Wahl verlangen. Eine Änderung in der Person des Kunden oder in dessen Vermögensverhältnissen, die nach Abschluss des Vertrages eintritt oder uns erst nachträglich bekannt wird, berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten oder für weitere Lieferungen Vorauszahlung bzw. Sicherheiten zu verlangen. Der Kaufpreis für schon gelieferte Waren wird dann sofort fällig.
3. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur endgültigen Einlösung der dafür hergegebenen Schecks und Wechsel unser Eigentum. Dieser Vorbehalt erstreckt sich entsprechend auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse. Mit der Annahme der Waren tritt der Kunde bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen seine aus der Veräußerung der uns gehörenden Waren entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es nicht. Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht nachzukommen, ist er berechtigt, über unser Vorbehaltseigentum und über unsere Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und Abtretungen sind unzulässig. Zugriff für Dritte auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet. Bei Lohnarbeiten tritt uns der Kunde seine Ansprüche aus einem einfachen oder verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie entsprechende Vorausabtretungen bezüglich der von uns bearbeiteten Ware in Höhe des Wertes unserer Lohnforderung zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 15 % bereits jetzt ab. Auf Verlangen wird uns unser Kunde sämtliche zur Durchsetzung der vorstehenden Abtretung notwendigen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.
Betriebsstörungen oder Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Arbeiten/Lieferungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit bis zur Aufnahme der Produktion hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt gleichgestellt sind: Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände (z. B. Ausfall von Energieversorgung oder Transportfahrzeugen etc.), die uns eine Bearbeitung/Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, ungeachtet der Tatsache, ob sie bei uns selbst oder einem der Lieferanten auftreten. Der Kunde kann von uns eine Erklärung darüber verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist nachliefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wird durch oben angegebene Umstände eine Lieferung/Leistung unmöglich, werden wir von der Leistungspflicht frei. Der Kunde kann uns in keinem Fall für den entstandenen Schaden verantwortlich machen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen ist.
4. Lieferungen erfolgen in Absprache mit den Kunden.
Dabei behalten wir uns die Möglichkeit von Teillieferungen ausdrücklich vor. Widerspricht der Kunde Teillieferungen ausdrücklich, behalten wir uns die Möglichkeit der Berechnung einer Lagerkostenpauschale für bereits gefertigte/konfektionierte Artikel vor. Beanstandungen an Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung von Restlieferungen.
Bei allen Transporten erfolgt die Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, auf Rechnung und Gefahr des Kunden unversichert ab Fa. 3pack, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ohne besondere Anweisung des Kunden, die unserer schriftlichen Bestätigung bedarf, ist die Art des Beförderungsweges und -mittels uns überlassen und erfolgt nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Wenn der Kunde nicht rechtzeitig abnimmt, steht uns das Recht zu, nach Erteilung einer Nachlieferfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Fehlende Frachtstücke sind sofort und noch vor der Annahme beim Frachtführer zu reklamieren.
5. Mängelrügen
Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Werktagen nach Empfang der Ware, schriftlich bei uns eingehen. Handelsübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Abmessungen und Farbe berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bei begründeten Beanstandungen haften wir nur bis zur Höhe der von uns gelieferten Ware, müssen aber alle weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz, Erstattung von Lohn- und Materialkosten ausschließen. Es steht uns frei, die Ware ohne Ersatzlieferung zurückzunehmen oder Ersatz zu leisten, soweit die fehlerhafte Ware zurückgegeben wird. Ersatz oder Gutschrift können nur gegen zurückgegebene Ware erfolgen. Die Rücklieferung der Ware darf nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erfolgen. Jede Lieferung oder jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft in Bezug auf die Mängelrügen; etwaige Mängel bei einer Lieferung sind ohne Rechtsfolge für andere Lieferungen. Die Brauchbarkeit der von uns gelieferten Verpackungsmaterialien für bestimmte Verwendungszwecke gewährleisten wir nicht und können hierfür keinerlei Haftung übernehmen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung oder Verarbeitung entstehen, können wir ebenfalls keine Haftung übernehmen.
Farbabweichungen, welche die Folieneinfärbung betreffen, lassen sich von Fertigung zu Fertigung nicht immer vermeiden. Sie geben keinen Grund zur Beanstandung.
Liefermengen können von uns bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. Die zulässigen Breiten- und Längentoleranzen betragen +/- 5 %.
Für Stärken und Gewichtsschwankungen gelten die allgemeinen üblichen Toleranzen nach GKV: an einzelnen Stellen +/- 20 %, bezogen auf das theoretische Gesamtgewicht plus 10 %. Eine Gewähr für Haftfestigkeit und Lichtbeständigkeit der Farben kann nicht geleistet werden. Kleinere Passerdifferenzen müssen wir uns vorbehalten. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Ebenso müssen wir uns eine Zähldifferenz von 3 % vorbehalten. Bei Beanstandungen unterwerfen sich die Vertragspartner der GKV Prüf- und Bewertungsklausel in der Fassung vom 07.01.1959 für „(Hochdruck-)Polyethylen-Folien und Erzeugnisse daraus“, nach der die reklamierte Ware von einem Materialprüfungsamt abgenommen wird. Bei geklebten Pappen sind Abweichungen vom vereinbarten qm-Gewicht und von der vereinbarten Dicke bis zu 10 % nach oben und unten zulässig. Bei ungeklebten Kartons, Pappen und Papieren sind Abweichungen von bis zu 5 % nach oben und unten zulässig.
6. Muster
Unser Kunde trägt seinerseits die Verantwortung und haftet dafür, dass die von ihm bestellten Markenzeichen, Warenaufmachungen und Werbeverse etc. Rechte Dritter nicht verletzen. Sollten wir wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns unser Kunde insoweit von der Haftung frei. Eine Nachprüfung in dieser Hinsicht erfolgt durch uns nicht. Entwürfe, Reinzeichnungen und Klischees werden von uns zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Diese bleiben, sofern sie von uns angefertigt sind, in unserem Gewahrsam und können nicht herausverlangt werden, auch wenn sie vom Kunden bezahlt werden. Eine Aufbewahrungspflicht für Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellte Gegenstände besteht nur 6 Monate seit Ausführung des letzten mit dem Gegenstand gefertigten Auftrages.
Alle Entwürfe bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch Dritten oder Wettbewerbsfirmen zugänglich gemacht werden. Wenn vom Kunden keine verbindliche Druckskizze vorliegt, wird der Druckstand von uns nach bestem Wissen festgelegt. Klischeekosten sind im Preis nicht enthalten und werden gesondert zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Bei Druckaufträgen können Änderungen, die den Drucktext betreffen, nur bei sofortiger Anzeige erfolgen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
7. Verwahren, versichern
Roh- und Hilfsstoffe sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Maschinen und Geräte werden auf dessen Kosten gewartet und repariert. Für Beschädigungen haften wir ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zur Lohnarbeit bei uns eingelagerte Materialien, Geräte und Maschinen sind von Kundenseite gegen Feuer, Wasser und Einbruchdiebstahl zu versichern, da unsere Preisstellung für Lohnarbeiten diese Kosten nicht einschließt. Die Haftung der Fa. 3pack wird durch diese Bedingungen, soweit rechtlich zulässig, generell auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, so ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auch für außervertragliche Ansprüche sowie für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
8. Sonstiges
Erfüllungsort für alle Leistungen/Lieferungen ist 42899 Remscheid. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma 3pack GmbH und ihren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, ist Remscheid ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.
Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleiches gilt, sollte sich herausstellen, dass der abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält. Für diese Fälle soll vielmehr eine rechtlich zulässige Regelung gelten, welche die vertragsschließenden Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Lücke bedacht hätten.